Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

für Lieferungen und Leistungen an Kunden der Air Bavarian GmbH

 

  1. Geltungsbereich

 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „Geschäfts-bedingungen“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Air Bavarian GmbH (im folgenden „Air Bavarian“) und deren Kunden in Bezug auf die Bereitstellung von Systemen zum Baustellenschutz mittels Videoüberwachung (Kameratürme mitsamt Zubehör nebst Software zur Bildaufnahme und zur drahtlosen Übermittlung von Bildaufzeichnungen – nachfolgend als „Air Bavarian-Systeme“ bezeichnet) und damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Auswertung von Alarmmeldungen in einer Alarmempfangsstelle und ggf. Weitergabe an den Kunden, die Polizei oder einen Wachdienst). Zusätzlich enthalten sind Systeme zur Baustellendokumentation ohne Überwachungsfunktionen.

1.2 Die Vertragsleistungen von Air Bavarian erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufs-bedingungen des Kunden werden von Air Bavarian nicht anerkannt, auch wenn Air Bavarian nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Air Bavarian und dem Kunden, sofern dieser Unternehmer ist. Unternehmer im Sinne dieser Geschäfts-bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

 

 

 

  1. Angebote, Bestellungen

 

2.1 Soweit von Air Bavarian nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, erfolgen sämtliche Angebote von Air Bavarian über Vertragsleistungen freibleibend. Mündliche Nebenabreden binden Air Bavarian nicht.

2.2 Verträge über Vertragsleistungen zwischen dem Kunden und Air Bavarian kommen durch Bestellung des Kunden auf der Grundlage von Angeboten von Air Bavarian oder durch Auftragsbestätigung oder Auftrags-ausführung seitens Air Bavarian nach Erhalt einer Bestellung des Kunden zustande.

 

  1. Allgemeine Abwicklungsbestimmungen

 

3.1 Zur Durchführung der Vertragsleistungen hat der Kunde auf Verlangen von Air Bavarian jeweils einen oder mehrere Ansprechpartner zu benennen. Die Ansprechpartner sind vom Kunden zu bevollmächtigen, Erklärungen betreffend technische und organisatorische Vertragsabwicklung abzugeben und entgegenzunehmen.

3.2 Air Bavarian führt die Vertragsleistungen selbst oder durch Einschaltung von Dritten als Subunternehmern aus. Soweit Air Bavarian Dritte als Subunternehmer einschaltet, haftet Air Bavarian für deren Tätigkeit nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen im selben Umfang wie für eigenes Verhalten.

 

  1. Termine, Fristen, Verzug und Unmöglichkeit

 

4.1 Bei den mit dem Kunden vereinbarten Fristen und Terminen handelt es sich um Regelfristen und –termine ohne Fixschuldcharakter.

4.2 Die Einhaltung von Fristen und Terminen für Vertragsleistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.

4.3 Außer im Fall der Vereinbarung von Fixterminen oder bei unberechtigter Leistungsverweigerung gerät Air Bavarian nur dann in Leistungsverzug, wenn der Kunde Air Bavarian gegenüber die Fristversäumnis angemahnt und eine angemessene Frist zur Erbringung der Vertragsleistung gesetzt hat.

 

  1. Bereitstellung und Installation der

Air Bavarian-Systeme

 

5.1 Die Air Bavarian-Systeme werden dem Kunden für die jeweils vereinbarte Laufzeit zur Miete überlassen. Die Übergabe erfolgt nach Maßgabe der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung entweder

(a) durch Anlieferung der Air Bavarian-Systeme zur anschließenden Installation durch Air Bavarian an dem vereinbarten Baustellenstandort des Kunden oder

(b) durch Versand an den vereinbarten Ablieferungsort zur anschließenden Installation durch den Kunden selbst. Soweit Ort und Zeitpunkt der Installation und Anlieferung im Vertrag nicht spezifiziert sind, werden diese von Air Bavarian mit einer Vorlaufzeit von zwei Werktagen mitgeteilt.

5.2 Der Kunde hat in eigener Verantwortung die baulichen, technischen, organisatorischen und sonstigen Voraussetzungen zu schaffen, die für die ordnungsgemäße Aufstellung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Air Bavarian-Systeme erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere:

(a) Die Beschaffung aller zum Aufstellen und zum Einsatz der Air Bavarian-Systeme erforderlichen behördlichen Genehmigungen sowie Zustim-mungen von Grundstückseigentümern, Betriebsräten, Mitarbeitern und sonstigen Dritten;

(b) Die Auswahl eines geeigneten Standortes auf dem Baustellenstandort mit ausreichender Standfestigkeit und ausreichender Perspektive, die eine effektive Baustellenüberwachung ermöglicht;

(c) Soweit ein Air Bavarian-System zum Einsatz kommt, das mit externer Stromversorgung arbeitet – die Bereitstellung eines entsprechenden Stromanschlusses zur Stromversorgung des Air Bavarian-Systems.

5.3 Ist vereinbart, dass die Air Bavarian-Systeme von Air Bavarian installiert werden, so gilt Folgendes:

(a) Die vermieteten Air Bavarian-Systeme werden von Air Bavarian auf deren Risiko angeliefert und installiert.

(b) Der Kunde hat sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Installation das vom Kunden für den Betrieb vorgesehene Betriebspersonal für eine Einweisung anwesend ist.

(c) Soweit dies von Air Bavarian verlangt wird, hat der Kunde über die erfolgreiche Inbetriebnahme ein Inbetriebnahmeprotokoll zu unterzeichnen.

5.4 Ist vereinbart, dass die Air Bavarian-Systeme von dem Kunden selbst am Baustellenstandort installiert werden, so gilt Folgendes:

(a) Die Air Bavarian-Systeme werden auf Kosten und Risiko des Kunden an den vereinbarten Ablieferungsort versandt.

(b) Der Kunde hat die Air Bavarian-Systeme nach der Übergabe am Ablieferungsort unverzüglich auf das Vorliegen äußerlich erkennbarer Schäden, insbesondere Transportschäden, zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich Air Bavarian zu melden.

(c) Der Kunde hat die Air Bavarian-Systeme nach erfolgter Übergabe an dem Ablieferungsort unverzüglich an dem vereinbarten Baustellenstandort zu installieren. Über den Abschluss der Installation ist Air Bavarian schriftlich zu unterrichten. Eine Inbetriebnahme darf nur mit Zustimmung von Air Bavarian und nach Einweisung des vom Kunden benannten Betriebspersonals erfolgen.

5.5 Verzögert sich die Inbetriebnahme durch nicht von Air Bavarian zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Air Bavarian und das von Air Bavarian für die Inbetriebnahme eingesetzte Personal zu tragen.

 

  1. Nutzungsbedingungen für

Air Bavarian-Systeme

 

6.1 Air Bavarian ist berechtigt, im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren die vermieteten Air Bavarian-Systeme während der Mietzeit gegen andere Air Bavarian-Systeme in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen auszutauschen.

6.2 Air Bavarian ist berechtigt, an den vermieteten Air Bavarian-Systemen Werbung für eigene Zwecke anzubringen bzw. anbringen zu lassen.

6.3 Der Kunde verpflichtet sich, die gemieteten Air Bavarian-Systeme

(a) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Air Bavarian nicht von dem vereinbarten Baustellenstandort zu entfernen;

(b) unter Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften ordnungsgemäß zu behandeln;

(c) nur durch in die Bedienung eingewiesene und zuverlässige Mitarbeiter zu bedienen;

(d) ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen, insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren am Baustellenstandort.

6.4 Der Kunde darf die gemieteten Air Bavarian-Systeme ohne Erlaubnis von Air Bavarian weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben.

6.5 Soweit an den gemieteten Air Bavarian-Systemen während der Vertragslaufzeit Mängel auftreten oder die Systeme – gleich aus welchem Grunde – beschädigt werden oder verloren gehen, hat der Kunde Air Bavarian darüber unverzüglich zu informieren.

 

  1. Betriebsleistungen der Meldestelle

 

7.1 Zur Entgegennahme und Bewertung von Alarmmeldungen, die von den gemieteten Air Bavarian-Systemen automatisiert drahtlos vom Baustellenstandort in die Meldezentrale übertragen werden, unterhält Air Bavarian während der Vertragslaufzeit eine oder mehrere Meldestellen innerhalb der EU, die während der Vertragslaufzeit durchgängig (je 24 Stunden an 7 Tagen der Woche) mit geschultem Personal besetzt sind.

7.2 Die Betriebsleistungen der Meldestellen von Air Bavarian erstrecken sich ausschließlich auf Alarmmeldungen, die den Verdacht von strafbarem Verhalten von Personen (insbesondere Diebstahl und / oder Sachbeschädigung) zu Lasten der mit dem Kunden vereinbarten Schutzobjekte im Detektionsbereich der Air Bavarian-Systeme betreffen. Für andere Objekte – auch wenn sich diese im Detektionsbereich der Air Bavarian-Systeme befinden sollten – wird eine Überwachungstätigkeit von Air Bavarian nicht geschuldet. Air Bavarian sorgt dafür, dass die Meldestellen eingehende Alarmmeldungen überprüfen und bei Feststellung erkennbarer Verdachtsmomente eine entsprechende Alarmmeldung an die mit dem Kunden vereinbarten Kontaktpersonen – Polizei oder privater Wachdienst – weitergeben. Die Kontaktpersonen werden von dem Kunden in einem bei der Installation des betreffenden Air Bavarian-Systems zu übergebenden Alarmprotokoll schriftlich festgelegt.

7.3 Die Verpflichtungen von Air Bavarian im Rahmen dieser Ziffer 7 sind erfüllt, wenn Air Bavarian nach Feststellung erkennbarer Verdachtsmomente gemäß Ziffer 7.2 die benannte Kontaktperson telefonisch erreicht hat oder zwei Versuche der telefonischen Kontaktaufnahme fehlgeschlagen sind. Eine Gewähr für den Einsatz der Kontaktpersonen am Baustellenstandort wird von Air Bavarian nicht übernommen.

 

  1. Vergütung und Zahlungsbedingungen

 

8.1 Für die gemieteten Air Bavarian-Systeme hat der Kunde die im Kundenvertrag vereinbarte Wochenmiete zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zu zahlen.

8.2 Soweit im Kundenvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, werden Zahlungen des Kunden ohne jeden Abzug binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang zur Zahlung fällig.

8.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist Air Bavarian berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Air Bavarian ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist; die Pauschale ermäßigt sich dann bzw. entfällt entsprechend. Davon unberührt bleibt das Recht von Air Bavarian, einen über die Pauschale hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

 

  1. Vertragslaufzeit, Kündigung

 

9.1 Ist im Vertrag eine feste Laufzeit oder eine Mindestlaufzeit vereinbart, so kann der Vertrag während der festen Vertragslaufzeit oder der vereinbarten Mindestlaufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

9.2 Soweit keine feste Laufzeit vereinbart oder eine vereinbarte Mindestlaufzeit abgelaufen ist, kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 5 Werktagen gekündigt werden.

9.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt für Air Bavarian insbesondere vor, wenn der Kunde

(a) ohne Zustimmung von Air Bavarian Änderungen an den gemieteten Air Bavarian-Systemen vornimmt;

(b) mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;

(c) wiederholt oder fortgesetzt gegen die Nutzungsbedingungen gemäß Ziffer 6 verstößt;

(d) gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt.

 

  1. Pflichten bei Vertragsbeendigung

 

10.1 Im Falle der Vertragsbeendigung ist der Kunde verpflichtet, die gemieteten Air Bavarian-Systeme unverzüglich an Air Bavarian zurückzugeben.

10.2 Wird die Rückgabe der gemieteten Air Bavarian-Systeme aus einem von dem Kunden zu vertretenden Grunde verzögert, so ist Air Bavarian unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, von dem Kunden für den Zeitraum der Verzögerung bis zur Rückgabe an Air Bavarian eine pauschalierte Nutzungsentschädigung entsprechend den für die Vertragslaufzeit vereinbarten Vergütungssätzen zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass Air Bavarian durch die verzögerte Rückgabe kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; die Nutzungsentschädigung entfällt oder ermäßigt sich dann entsprechend.

 

  1. Produkteigentum, Zugangsrecht

 

11.1 Die dem Kunden bereitgestellten Air Bavarian-Systeme sind und bleiben Eigentum von Air Bavarian.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, Air Bavarian unverzüglich über jegliche Maßnahmen oder Ereignisse zu informieren, die das Eigentum von Air Bavarian an den Air Bavarian-Systemen beeinträchtigen, insbesondere über Diebstahl, Beschädigung sowie die Geltendmachung von Eigentums- oder Pfandrechten durch Dritte.

11.3 Air Bavarian darf die Air Bavarian-Systeme während der üblichen Betriebszeiten des Kunden besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen. Der Kunde hat Air Bavarian den hierzu erforderlichen Zugang zum Baustellenstandort zu verschaffen.

 

  1. Nutzungsrechte an Bildmaterial

 

12.1 Die Aufnahme von Bildern durch die gemieteten Air Bavarian-Systeme, deren Übertragung an die Meldestelle von Air Bavarian sowie deren Wiedergabe und Speicherung in der Meldestelle erfolgen ausschließlich im Auftrag und auf Risiko des Kunden. Air Bavarian verpflichtet sich, das Bildmaterial ausschließlich für den Zweck der Erbringung der Vertragsleistungen gemäß Ziffer 7 (Meldestelle) zu verwenden. Jegliche Verwendung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung des Kunden.

12.2 Der Kunde trägt die Verantwortlichkeit dafür, dass die Aufnahme, Übertragung, Widergabe und Speicherung des Bildmaterials über die gemieteten Air Bavarian-Systeme und die Meldestelle den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Datenschutzrechts und des Schutzes von Persönlichkeitsrechten (insbesondere des Rechtes am eigenen Bild) entspricht. Die Vertragsparteien werden einander im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unverzüglich informieren, wenn Dritte oder Behörden ihnen gegenüber geltend machen, dass durch die Aufnahme, Übertragung, Wiedergabe und Speicherung des Bildmaterials über die gemieteten Air Bavarian-Systeme und die Meldestelle gegen gesetzliche und/oder behördliche Vorschriften und/oder gegen Rechte Dritter verstoßen wird. Außer in dem Fall eines Verstoßes gegen Ziff. 12.1 Satz 2 stellt der Kunde Air Bavarian von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, soweit durch die im Rahmen der Leistungserbringung von Air Bavarian erstellten Aufnahmen, Übertragungen, Wiedergaben und/oder Speicherungen des Bildmaterials Rechte Dritter verletzt werden oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird und Air Bavarian insofern durch Dritte oder Behörden in Anspruch genommen wird. Die Freistellung bezieht sich auf sämtliche Ansprüche des Dritten sowie auf die hierbei entstehenden, eigenen, notwendigen Auslagen der Rechtsverfolgung und/oder –verteidigung.

 

  1. Leistungsqualität und Sachmängelansprüche

 

13.1 Für die gemieteten Air Bavarian-Systeme übernimmt Air Bavarian die Gewährleistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

13.2 Der Kunde hat etwaige nach der Übergabe auftretende Mängel der Air Bavarian-Systeme unverzüglich nach Feststellung des Mangels Air Bavarian zu melden.

13.3 Soweit die gemieteten Air Bavarian-Systeme einen Sachmangel aufweisen, ist Air Bavarian berechtigt und verpflichtet, den Mangel nach Wahl von Air Bavarian durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung zu beheben. Das Recht des Kunden zur Minderung der Vergütung für die Dauer der mangelbedingten Beeinträchtigung des Gebrauchs bleibt unberührt.

13.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt 1 Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährungsfrist.

13.5 Schadensersatz und Aufwendungsersatz kann der Kunde in allen Fällen dieser Ziffer 13 nur nach Maßgabe der Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 14 verlangen.

 

  1. Haftungsbeschränkung

 

14.1 Soweit zwischen den Vertragsparteien oder in diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, sind Schadensersatzansprüche des Kunden und Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrunde – insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Air Bavarian haftet nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Gebrauchsmöglichkeiten, Ansprüche Dritter und/oder jegliche sonstige mittelbare und Folgeschäden.

14.2 Der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 14.1 gilt nicht

(a) im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Air Bavarian oder ihrer Erfüllungsgehilfen;

(b) im Falle des Todes oder der Verletzung von Leib oder Gesundheit einer Person;

(c) soweit Air Bavarian für Personenschäden oder Sachschäden an Privatvermögen gemäß zwingenden Bestimmungen des anwendbaren Produkthaftungsrechtes haftet; und/oder

(d) soweit Air Bavarian ausnahmsweise eine Garantiehaftung für die Beschaffenheit von Vertragsleistungen übernommen haben sollte.

14.3 Der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 14.1 gilt ferner nicht im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Air Bavarian. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Air Bavarian jedoch auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung von Air Bavarian gemäß Ziffer 14.2 bleibt unberührt.

 

  1. Abtretung, Aufrechnung

 

15.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten.

15.2 Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

  1. Veröffentlichungen

16.1 Der Kunde gestattet Air Bavarian, in Marketing-Medien zur Bewerbung der Leistungen von Air Bavarian auf den Kunden als Referenzkunden hinzuweisen, insbesondere in Produktpräsentationen für Drittkunden.

16.2 Im Übrigen wird Air Bavarian die Zusammenarbeit mit dem Kunden nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden gegenüber Dritten offenbaren.

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

17.1 Für den Vertrag mit dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

17.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Kunden und Air Bavarian sind die Gerichte in München. Jede Vertragspartei ist daneben berechtigt, die andere Vertragspartei an deren Sitz in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen für den Fall des einstweiligen Rechtsschutzes sind die vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarungen abschließend.